Ist Ihr Kind krank?
Benachrichtigen Sie uns
im Krankheitsfall Ihres Kindes möglichst morgens bis 8:00 Uhr telefonisch
03588 204359 oder per E-Mail: gs-niesky@t-online.de
Das Sekretariat ist ab 7:00 Uhr besetzt.
Eine schriftliche Entschuldigung benötigen wir bis zu zwei Fehltagen.
Fehlt Ihr Kind länger als zwei Tage, so wird eine ärztliche Bescheinigung notwendig.
Schüler können aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden. Teilbefreiungen sind möglich.
Der Sportlehrer entscheidet über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht, sofern diese vier Wochen nicht überschreitet. Für eine Befreiung von mindestens einer Woche kann der Sportlehrer ein ärztliches Zeugnis vom Schüler anfordern.
Über eine Befreiung vom Sportunterricht, die den Zeitraum von vier Wochen überschreitet, entscheidet der Schulleiter aufgrund einer Stellungnahme des Jugendärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, z.B. bei einem gebrochenen Bein, kann auf die Vorlage ärztlicher Zeugnisse verzichtet werden.
Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell. Die Erziehungsberechtigten haben gemäß § 34 Absatz 5 IfSG unverzüglich die Schule über den Kopflausbefall zu informieren.
Die Leitung der Schule ist verpflichtet gemäß § 34 Absatz 6 unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben machen.
Gelingt es den Sorgeberechtigten, nach einer einmaligen Behandlung alle Läuse aus dem Kopfhaar zu entfernen, kann das Kind bereits am nächsten Tag wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen. Die erfolgte Behandlung ist durch die Sorgeberechtigten durch einen Nachweis zu bescheinigen.
Durchsuchen Sie täglich sorgfältig bei gutem Tageslicht das Kopfhaar Ihres Kindes nach Läusen und Nissen (Läuse-Eier, glänzend weiß-gelblich, kleben fest am Haar) und achten Sie auf Juckreiz und Entzündungszeichen im Bereich der Kopfhaut. Bei Verdacht auf Läusebefall stellen Sie Ihr Kind kurzfristig bei Ihrem Kinder- oder Hausarzt vor. Dieser wird Ihnen - falls notwendig - die geeigneten Präparate zur Behandlung des Kopflausbefalles verordnen. Die Präparate müssen genau entsprechend der Gebrauchsanweisung angewendet werden. Die Entfernung der klebrigen Nissen nach erfolgter medizinischer Kopfwäsche erfordert höchste Sorgfalt: Mehrmaliges Ausspülen mit Pflegespülung und gründliches Auskämmen mit einem Nissenkamm an mehreren Tagen hintereinander sind in der Regel erforderlich. Da Kopfläuse sich nur auf dem menschlichen Kopf ernähren und vermehren können, sind Reinigungs- und andere Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und dienen vorsorglich der Unterbrechung eventuell möglicher Übertragungsvorgänge. Kämme, Haarbürsten, Haarspangen und -gummis sollen in heißer Seifenlösung gereinigt werden. Schlafanzüge und Bettwäsche, Handtücher und Leibwäsche sollen gewechselt werden. Kopfbedeckungen, Schals und weitere Gegenstände, auf die Kopfläuse gelangt sein könnten, sollen für 3 Tage in einer Plastiktüte verpackt aufbewahrt werden. Insektizid-Sprays sind nicht nötig. Dass diese Maßnahmen, das Untersuchen und Behandeln der Personen im näheren Umfeld des zuerst erkannten Trägers von Kopfläusen lediglich ergänzen, ergibt sich aus der Tatsache, dass Kopfläuse mehrfach täglich Blut saugen müssen, um nicht auszutrocknen und dass sie ohne Nahrung nach spätestens 55 Stunden abgestorben sind. Bei Läusebefall soll das Kopfhaar von allen Familienmitgliedern und sonstigen Kontaktpersonen kontrolliert und gegebenenfalls behandelt werden. Auch bei sorgfältiger Haarwäsche mit einem Kopflausmittel sollte nach 8-10 Tagen eine zweite Behandlung durchgeführt werden. Eine laufende Kontrolle des Haares ist erforderlich. Sind trotz mehrfacher Behandlungsversuche die Haare des Kindes weiter von Nissen verklebt, muss entweder von einer unzureichenden Behandlung oder von erneutem Kopflausbefall ausgegangen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie im online-Angebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, unter Kinder und Jugendgesundheit
Kinder dürfen nicht in die Schule gehen, wenn sie an einer ansteckenden Krankheit leiden, das sagt das Infektionsschutzgesetz aus.